HG 2010,BB - Haushaltsgesetz 2010

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Amtliche Abkürzung
HG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4p

Vom 11. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 18)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Bürgschaften und Rückbürgschaften3
Garantien und sonstige Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes6
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)7
Mehrausgaben, Komplementärmittel8
Sonderfinanzierungen9
Industrieansiedlungsverträge10
Besondere Regelungen für Zuwendungen11
Personalwirtschaftliche Regelungen12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken16
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen19
Inkrafttreten20
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010Anlage

§ 1 HG 2010 - Feststellung des Haushaltsplanes

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Amtliche Abkürzung
HG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4p

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10.511.488.700 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 3.053.457.800 Euro.

§ 2 HG 2010 - Kreditermächtigungen

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Amtliche Abkürzung
HG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4p

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von 650.856.200 Euro.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200.000.000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2010 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3 HG 2010 - Bürgschaften und Rückbürgschaften

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Amtliche Abkürzung
HG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4p

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30.000.000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15.000.000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 HG 2010 - Garantien und sonstige Gewährleistungen

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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Amtliche Abkürzung
HG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4p

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 Heilberufsgesetz ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.