§ 6 STTG - Angabe der einschlägigen Tarifverträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
- Amtliche Abkürzung
- STTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-9
(1) Das für das Tarifvertragsrecht zuständige Ministerium gibt die nach diesem Gesetz anzuwendenden Tarifentgelte öffentlich bekannt.
(2) Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Entgelttarife den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben. Sind diese Entgelttarife in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um die Teilnahme am Vergabeverfahren.
Außer Kraft am 17. Dezember 2021 durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688).