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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 10 HG 2019/2020 - Industrieansiedlungsverträge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4v

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.