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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2019/2020 - Sonstige Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4v

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, auf Grundlage einer von der Landesregierung zu beschließenden Entschädigungsregelung Gewährleistungen zur Entschädigung bei der Errichtung und Flutung von Flutungspoldern und bei Deichrückverlegungen des Landes im Rahmen des nationalen Hochwasserschutzprogramms bis zur Höhe von 170 000 000 Euro einzugehen.