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§ 58 UG - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt wird. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus. Die Prüfungsordnung kann weitere Leistungen als Nachweis für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums verlangen.

(2) Prüfungen können in Abschnitte geteilt und studienbegleitend abgenommen werden.

(3) Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an anderen Hochschulen, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren abgenommen werden. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten. Darüber hinaus kann der Prüfling in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(5) Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind. Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.

(6) Die Begutachtung von Examensarbeiten und Diplomarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.