Versionsverlauf


  • ab 09.06.2016 (außer Kraft)

§ 7 VAPhbD - Gestaltung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
Amtliche Abkürzung
VAPhbD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

(1) In einem Leitfaden sollen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsterminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. In den einzelnen sich aus Anlage 1 ergebenden Ausbildungsabschnitten sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.

(3) An den für die Ausbildung erforderlichen Lehrgängen ist teilzunehmen.

(4) Schwerbehinderten sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).