§ 8 AGBMG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- AGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 210-20
Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.
wie das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu gestalten ist,
- 2.
dass für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen weitere als die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten auf dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen,
- 3.
welchen außer den in § 30 Abs. 4 Satz 2 BMG genannten Behörden der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen vorzulegen ist,
- 4.
welche Daten im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BMG zu welchem Anlass und Zweck an welche anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden dürfen,
- 5.
welche Daten und Hinweise bei dem automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 38 Abs. 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus an welche Datenempfänger und zu welchem Anlass und Zweck übermittelt werden dürfen; hierbei sind jeweils die regionale oder landesweite Abrufberechtigung sowie die Berechtigung zur Durchführung von Einzel- und Gruppenabfragen und das Nähere über die Form und das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen,
- 6.
welche Auswahldaten für den automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 38 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Daten hinaus zu welchem Anlass und Zweck verwendet werden dürfen,
- 7.
welche sonstigen Stellen nach § 39 Abs. 3 BMG Daten zum Abruf anbieten und ferner zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt,
- 8.
welche weiteren als die in § 42 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig übermittelt werden dürfen.