§ 33 HBKG - Abwehrende Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie deren Träger sind verpflichtet, ohne Anordnung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe droht oder eingetreten ist. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.