Art. 57 BayDO - Abschließende Anhörung(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu die Einleitungsbehörde zu laden.
(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.