Art. 51 BayDO - Schriftführer(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amts und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Für den Schriftführer gelten Art. 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend. Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, das endgültig entscheidet.