§ 23 SenG - Angestellte und Arbeiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Wird ein im öffentlichen Dienst in Berlin beschäftigter Angestellter oder Arbeiter Mitglied des Senats, so ist er für die Dauer des Amtes ohne Vergütung oder Lohn beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn ist als Beschäftigungs- oder Dienstzeit zu berücksichtigen.