§ 24 SenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Soweit nach diesem Gesetz Rechte von der Dauer der Zugehörigkeit zum Senat abhängig sind, steht der Zugehörigkeit zum Senat die Zugehörigkeit zum Magistrat gleich.