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Anlage 11 AVwGebO NRW - Tarifstelle 11 bis 11.2.5.1

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

11
Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz, Stoffe und Produkte

11.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

11.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 11 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

11.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

11.1
Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz

11.1.1
Arbeitsschutz

11.1.1.1
Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.1.1.1.2
Entscheidung über Ausnahmen nach

11.1.1.1.2.1
§ 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), im Folgenden MuSchG in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.2
§ 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.3
§ 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.4
§ 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.2
Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.2.1
Anordnung zur Durchführung

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbSchG

  5. e)

    des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ASiG

  6. f)

    des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbZG

  7. g)

    des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), im Folgenden AtG, des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemG

  8. h)

    des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden AusgStG

  9. i)

    des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersG

  10. j)

    des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProdSG

  11. k)

    des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG

  12. l)

    des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÜAnlG

  13. m)

    des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HAG

  14. n)

    des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JArbSchG

  15. o)

    des MuSchG in der jeweils geltenden Fassung,

  16. p)

    des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SprengG

  17. q)

    des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchG

  18. r)

    des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGBefG

  19. s)

    der auf Grundlage der unter Buchstabe d bis r aufgeführten Gesetze erlassenen Verordnungen

11.1.1.2.1.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.1.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.1.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.1.4
bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.1.2.1.4:

Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

11.1.1.2.2
Überwachung der Einhaltung der unter den Buchstaben a bis l genannten Gesetzen und der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Mängel in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Mängel, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind:

  1. a)

    ArbSchG

  2. b)

    ASiG

  3. c)

    ArbZG

  4. d)

    AtG

  5. e)

    FpersG

  6. f)

    HAG

  7. g)

    JArbSchG

  8. h)

    MuSchG

  9. i)

    SprengG

  10. j)

    StrlSchG

  11. k)

    GGBefG

  12. l)

    ÜAnlG

11.1.1.2.2.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.2.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.2.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.2.4
bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200

11.1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des ASiG

11.1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1, § 14 Absatz 1 ASiG

11.1.1.3.1.1
Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

11.1.1.3.1.2
Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

11.1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen nach § 7 Absatz 2 ASiG
Gebühr: Euro 150

11.1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen nach § 18 ASiG
Gebühr: Euro 200 je betroffene Person

11.1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

11.1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.1.1.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem ArbZG

11.1.1.6.1
nach § 7 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 12 Satz 2 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 3 000

11.1.1.6.2
nach § 13 Absatz 3 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 2 200

11.1.1.6.3
nach § 13 Absatz 4 und 5 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 10 000

11.1.1.6.4
nach § 15 Absatz 1 und 2 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 5 000

11.1.1.7
Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbMedVV

11.1.1.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

11.1.1.7.2
Entscheidung über Anträge nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

11.1.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.1.2.1
Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BetrSichV

11.1.2.1.1
für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20 000 Euro nicht übersteigen
Gebühr: Euro 900

11.1.2.1.2
für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20 000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.1.2.1.1

11.1.2.1.2.1
bei weiteren Kosten bis 150 000 Euro
Gebühr: 0,25 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.2
bei weiteren, 150 000 Euro übersteigenden Kosten bis 250 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.3
bei weiteren, 250 000 Euro übersteigenden Kosten bis 500 000 Euro
Gebühr: 0,175 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.4
bei weiteren 500 000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 Prozent dieser Kosten

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.2.1:

Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Tarifstellen 11.1.2.1.1 und 11.1.2.1.2 um die Gebühr nach der Tarifstelle 3.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.

11.1.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.3
Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.4
Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.5
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: 0,05 Prozent der Kosten
Mindestgebühr: Euro 18

11.1.2.6
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: Euro 70 bis 500

11.1.2.7
Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.3
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.1.3.1
Entscheidung über die Genehmigung nach § 134 Absatz 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4
Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzrechts

11.1.4.1
Amtshandlungen aufgrund des StrlSchG

11.1.4.1.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Umgangs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 StrlSchG zuständig ist:

GebührenklasseVielfaches der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1, Spalte 2 StrlSchVGebühr Euro
1< 102350
2< 104600
3< 106950
4< 1081 600
5< 10104 800

11.1.4.1.1.1
je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10 StrlSchG
Gebühr: Euro 650 bis 10 000

11.1.4.1.3
Entscheidung über die Genehmigung

11.1.4.1.3.1
zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

11.1.4.1.3.2
zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2 StrlSchG

11.1.4.1.3.2.1
sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.1:

  1. 1.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

  2. 2.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.3.2.2
sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.1.4.1.3.2.3
sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
Gebühr: Euro 4 000

11.1.4.1.3.2.4
sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.2 oder 11.1.4.1.3.2.3 genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750

11.1.4.1.3.2.5
sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.1.4.1.3.2.6
sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.1.3.3
zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

11.1.4.1.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach den §§ 17 bis 20 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.4:

  1. 1.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

  2. 2.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 StrlSchG und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26 StrlSchG
Gebühr: Euro 350

11.1.4.1.5.1
zusätzlich für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.5.2
soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.5:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 StrlSchG
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.1.4.1.6.1
je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchG, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.1.4.1.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 75

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.8:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.9
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 StrlSchG und Feststellung nach § 70 Absatz 5 StrlSchG

11.1.4.1.9.1
bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.9.2
bei Änderungen
Gebühr: Euro 75 für die erste Person, für jede weitere Person zusätzlich ein Drittel des jeweiligen Betrages bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.9:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.10
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169 StrlSchG

11.1.4.1.10.1
Absatz 1 Nummer 1
Gebühr: Euro 10 000

11.1.4.1.10.2
Absatz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

11.1.4.1.11
Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.12
Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 100

11.1.4.1.13
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.14
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.1.15
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.1.4.1.16
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.1.4.1.17
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

11.1.4.1.18
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4.1.19
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4.1.20
Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.1.4.1.21
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 64 Absatz 1 StrlSchG nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.1.4.1.22
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 123 Absatz 1 Satz 1 StrSchG nach § 123 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 400 bis 2 000

11.1.4.1.23
Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.1.4.1.24
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.2
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchV

11.1.4.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.1
für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

11.1.4.2.1.2
für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV

11.1.4.2.1.2.1
bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.1.4.2.1.2.2
bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat

11.1.4.2.1.2.2.1
bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 000 bis 10 000

11.1.4.2.1.2.2.2
bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 000 bis 20 000

11.1.4.2.1.3
für die Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.1
in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

11.1.4.2.1.3.2
in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 4 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.2.1
bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 000 bis 10 000

11.1.4.2.1.3.2.2
bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 000 bis 20 000

11.1.4.2.2
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 StrlSchV beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt

11.1.4.2.2.1
Abnahme der Prüfung einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.2.2
sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.2

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5 StrlSchV

11.1.4.2.3.1
Durchführung der Feststellung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.1:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3.2
sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.2:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.4
Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 75 bis 300

11.1.4.2.5
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.5:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.1.4.2.6
Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.1.4.2.7
Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.1.4.2.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.9
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.9: Sofern die zuständige Behörde nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.

11.1.4.2.10
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.11
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.12
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 350

11.1.4.2.13
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV

11.1.4.2.13.1
nach Nummer 1
Gebühr: Euro 400 je Gerät

11.1.4.2.13.2
nach Nummer 2
Gebühr: Euro 100 je Gerät

11.1.4.2.13.3
nach Nummer 3
Gebühr: Euro 200 je Gerät

11.1.4.2.14
Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.15
Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.1.4.2.16
Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4 000

11.1.4.2.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

11.1.4.2.18
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

11.1.4.2.19.1
Erstregistrierung
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19.2
Verlängerung
Gebühr: Euro 15

11.1.4.2.20
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.2.21
Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2 500

11.1.4.2.22
Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

11.1.4.2.23
Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178 StrlSchV
Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.1.4.2.24
allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen, sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde

11.1.4.2.24.1
nach § 31 Absatz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.2
nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.3
nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.4
nach § 70 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.5
nach § 73 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.6
nach § 74 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.7
nach § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.8
nach § 157 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.9
nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.10
nach § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.5
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersV

11.1.5.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.1.1
bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

11.1.5.1.2
bei Normalversand
Gebühr: Euro 41

11.1.5.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.2.1
bei schriftlicher Antragstellung
Gebühr: Euro 34

11.1.5.2.2
bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.1.5.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.3.1
bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

11.1.5.3.2
bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

11.1.6
Sprengstoffrecht

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.1.6.2 bis 11.1.6.2.2, 11.1.6.4 bis 11.1.6.7.2, 11.1.6.9 bis 11.1.6.11, 11.1.6.15, 11.1.6.20 bis 11.1.6.24 und 11.1.6.26 bis 11.1.6.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.1.6.1
Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.2.1
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 25

11.1.6.2.2
wesentliche Änderung

11.1.6.2.2.1
einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2.2.2
jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 7

11.1.6.3
Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400

11.1.6.4
Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund-oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden 1. SprengV
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.1.6.5
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.1.6.6
Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Satz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.7
Lagergenehmigungen nach dem SprengG

11.1.6.7.1
Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.6.7.1:

  1. 1.

    Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.

  2. 2.

    Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand

    1. a)

      bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555

    2. b)

      bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425

    jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.

  3. 3.

    Erfordern Amtshandlungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.1.6.7.2
wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1 500

11.1.6.8
Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1 370

11.1.6.8.1
wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.8.2
nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.9
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.9.1
wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

11.1.6.9.2
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.10
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.11
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55

11.1.6.12
Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.12.1
wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

11.1.6.12.2
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.13
Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.14
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.1.6.15
Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.16
Untersagung nach dem SprengG

11.1.6.16.1
nach § 12 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.2
nach § 32 Absatz 3 oder 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.3
nach § 33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.4
nach§ 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.17
Anordnungen nach dem SprengG

11.1.6.17.1
nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.17.2
nach § 33d Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.17.3
nach § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.18
Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.19
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.1.6.20
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 der 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.21
Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.22
Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.23
Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.24
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.25
Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.26
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1 370

11.1.6.27
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 100

11.1.6.28
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.29
Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1 000

11.1.6.30
Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.31
Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.32
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.33
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 3. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 150

11.1.6.34
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige

11.1.6.34.1
über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.34.2
über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.35
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 der 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.36
Prüfung und Besichtigungen nach dem SprengG

11.1.6.36.1
nach § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.36.2
nach§ 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.37
Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.38
Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.39
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.1.6.1 bis 11.1.6.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600

11.2
Stoffe und Produkte

11.2.1
Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.2.1.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BioStoffV
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.2.1.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.2.2
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GefStoffV

11.2.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.2.2.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.2.2.5
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.2.2.6
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

11.2.2.7
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.8
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person

11.2.2.9
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.10
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.11
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000

11.2.2.12
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.2.2.13
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 und 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.14
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 pro Person

11.2.2.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen in begründeten Fällen nach § 15d Absatz 3 GefStoffV

11.2.2.15.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 100

11.2.2.15.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.15.3
bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 200

11.2.2.16
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

11.2.2.16.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.16.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 450

11.2.2.16.3
bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 750

11.2.3
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.2.3.1
Überwachung der Durchführung des ChemG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1; L 223 vom 18.8.2016, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3 000

11.2.3.2
Erstellung eines Inspektionsberichtes nach den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

11.2.3.3
Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.3.1
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.2.3.3.1:

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

11.2.3.3.2
Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 50

11.2.3.4
Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVerbotsV

11.2.3.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.4.2
Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde

11.2.3.4.2.1
Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.1.1
Durchführung der Sachkundeprüfung
Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling

11.2.3.4.2.1.2
Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
Gebühr: Euro 25 je Zeugnis

11.2.3.4.2.2
Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.2.1
Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.2
Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.3
Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung

11.2.3.4.3
Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen

11.2.3.4.3.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.2.3.4.3.2
Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.2.3.4.3.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4 ChemVerbotsV, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.3.4
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.4
Überprüfung von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 75 bis 750

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.5
Lösemittelhaltige Farben- und LackVerordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVOCFarbV

11.2.3.5.1
Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 ChemVOCFarbV
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.2.3.6
Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemKlimaschutzV

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.2.3.6.1 und 11.2.3.6.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.6.1
Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.2.3.6.2
Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

11.2.3.6.2.1
Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen

11.2.3.6.2.1.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

11.2.3.6.2.1.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.1.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2
Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen

11.2.3.6.2.2.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.2.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3
Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen

11.2.3.6.2.3.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.3.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4
Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.4.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.4.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5
Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.5.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.5.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.2.3.6.2.6
Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen
Gebühr: Euro 75 je Urkunde

11.2.3.6.2.7
Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde
Gebühr: Euro 25 je Urkunde

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.2.3.6.2:

Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.7
Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemOzonSchichtV

11.2.3.7.1
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.7.2
Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.8
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179l vom 9.6.2002, S. 4; L 220 vom 9.7.2020, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.2.4
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Überwachung des AusgStG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,

11.2.4.1
bei sehr niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 25 bis 250

11.2.4.2
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 bis 1 500

11.2.4.3
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 500 bis 3 700

11.2.4.4
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 500 bis 5 000

11.2.5
Produktsicherheit Amtshandlungen zur Durchführung

  1. a)
  2. b)

    des MüG in Verbindung mit dem ProdSG

  3. c)
  4. d)

11.2.5.1
Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des MüG, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1:

Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben.