§ 87g UrhG - Rechte des Presseverlegers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2.
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3.
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.