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§ 50h EStG - Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.

(1) Red. Anm.:

§ 50h EStG eingefügt durch Artikel 1 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), in der Fassung des Artikels 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), erstmals anzuwenden auf Zahlungen, die nach dem 30. Juni 2005 zufließen