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§ 50h EStG - Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung zuständige Finanzamt für die Entlastung von der Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c).

(1) Red. Anm.:

§ 50h EStG eingefügt durch Artikel 1 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3112) - anzuwenden ab dem 01.01.2004 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 59b EStG