§ 40 GemHVO - Bestandteile der Jahresrechnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.eine Vermögensübersicht,
- 2.eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,
- 3.ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.ein Rechenschaftsbericht.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Schulden und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. Absatz 2 Nrn. 1 und 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).