§ 29 AbgG LSA - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 werden vom Beginn des Monats an, in dem die Wahl angenommen worden ist, geleistet, auch wenn die Wahlperiode noch nicht beendet ist. Zahlungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 erfolgen ab dem Tag des Eintritts in die besondere parlamentarische Funktion. Zahlungen nach § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 11, 12, 13, 25 und 26 werden bei Vorliegen der jeweils geregelten Voraussetzungen ab dem Tag der Annahme der Wahl geleistet. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 und den §§ 8, 13 und 25 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4 und den §§ 9, 11, 12, 13 und 25 bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode endet, oder bis zum Ende des Monats, in dem Abgeordnete vor der Beendigung der Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden. Leistungen nach § 8 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden längstens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Landtag gezahlt.

(3) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(4) Während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht, ruht der Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(5) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Für diese Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21.

(6) Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 8 Abs. 4, §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Zahlungen nach § 8 Abs. 2, §§ 9, 11, 12, 21, 22 und 26 erfolgen nach Erfüllung der Voraussetzungen. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.