Versionsverlauf


  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4a ArchIngG M-V - Tragwerksplaner, Brandschutzplaner

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht eine antragstellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.