§ 10 BremAbwAG - Festsetzungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- BremAbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-f-1
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:
- 1.aus dem Ersten Teil, Einleitende Vorschriften, § 32,
- 2.
- 3.aus dem Dritten Teil, Allgemeine Verfahrensvorschriften, § 99 mit der Maßgabe, dass statt "die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen" die nach §§ 26 und 65 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugezogenen Sachverständigen berechtigt sein sollen,
- 4.aus dem Vierten Teil, Durchführung der Besteuerung, §§ 152, 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3, § 166.
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
- 1.der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,
- 2.des Wortes "Steuer(n)", allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort "Abgabe(n)",
- 3.des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zu Abgaben".
(2) § 65 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.