§ 12 VolksAbstG - Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.