§ 52 WOS - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 22 bis 24, 59), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 25 bis 31, 59, 60), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben.
(2) Der Wähler hat
- 1.den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu verschließen,
- 2.die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen mit dem Wahlumschlag in dem Wahlbriefumschlag zu verschließen,
- 3.aus dem Wahlbriefumschlag seinen Namen und seine Anschrift zu vermerken und diesen an den Wahlvorstand zurückzusenden.
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden.