Anlage 2 BVO NRW

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320
  1. 1.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für alle nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510), zugelassenen Arzneimittel, sofern sie nicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 oder im Rahmen dieser Anlage ausgeschlossen sind.

  2. 2.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres.

  3. 3.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).

  4. 4.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für vom Arzt/Zahnarzt beschaffte zugelassene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Form von Spritzen, Infusionen, Salben und Inhalationen im Rahmen einer ambulanten Behandlung durch den Arzt / Zahnarzt mit einer einmaligen Anwendung verbraucht werden.

  5. 5.

    Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind indikationsbezogen beihilfefähig, wenn sie in der Anlage V der jeweils aktuellen Fassung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind.

  6. 6.

    Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind - unabhängig von der Verschreibungspflicht - die Aufwendungen für folgende Arzneimittel nicht beihilfefähig:

    1. a)

      Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt.

    2. b)

      Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

    3. c)

      Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukovizidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikamentation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase,

    4. d)

      Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen, z. B. Menierescher Symtomkomplex).

  7. 7.

    Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person sowie der Verschreibungspflicht):

    1. a)

      Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es sind dies z. B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder. Abweichend von Satz 1 sind beihilfefähig Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler und Parentaler Ernährung im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung des Abschnitts I der Arzneimittel-Richtlinien/AM-RL in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 - veröffentlicht im BAnz. 2009, Nummer 49 a; zuletzt geändert am 18. Juni 2009 - veröffentlicht im BAnz. 2009, Nummer 119 S. 2786, sowie den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung.

    2. b)

      Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere

      • nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,

      • zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,

      • zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist,

      • zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist.

      Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

      Das Finanzministerium kann in medizinisch begründeten Einzelfällen oder allgemein (u.a. für Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel, wenn diese für andere Erkrankungen als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und es keine anderen zu Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt, sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als unwirksam erwiesen haben) in den Verwaltungsvorschriften zur dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.

RdErl. d. Finanzministeriums - Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen; Arzneimittel (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 BVO) und Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)

Vom 8. November 2010 (MBl. NRW. S. 843)

Arzneimittel

Mit Gesetz vom 17. Februar 2009 wurden die Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der Fassung des Artikels I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Gesetzesrang erhoben. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ist die Rangerhöhung mit Wirkung zum 1. April 2009 wieder außer Kraft getreten.

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2009 ist eine neue Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Beihilfevorschriften (§ 77 LBG) in Kraft getreten; die auf § 77 Absatz 8 LBG basierende Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO) vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) ist ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2009 in Kraft gesetzt worden.

Das OVG Münster hat mehrfach, u. a. mit Urteilen vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 - und vom 8. Juni 2010 - 1 A 1328/08 -, entschieden, dass die Regelungen über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Urteile sind rechtskräftig; das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 19. August 2010 - 2 B 14.10 - und vom 20. August 2010 - 2 B 47.10 - Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem mit Urteil vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - die vergleichbaren Regelungen des Bundesbeihilferechts im Grundsatz als zulässig bestätigt.

Kostendämpfungspauschale

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, zuletzt durch die Urteile vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 47.08 (u.a.) und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 50.08 - festgestellt, dass die Regelungen des § 12a BVO wirksam zustande gekommen sind und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 1141/08 - eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Vorbehaltsfestsetzungen

Es besteht keine Notwendigkeit mehr, an der durch meine Runderlasse vom 24. September 2007 - B 3100 - 12a - IV A 4 - und vom 4. April 2008 - B 3100 - 4.7.A - IV A 4 - angeordneten Verfahrensweise festzuhalten. Deshalb wird folgende Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben:

Alle bisher hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) und der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 BVO) vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen werden hiermit für endgültig erklärt. Von einem besonderen Einzelhinweis an die Beihilfeberechtigten kann grundsätzlich abgesehen werden (§ 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG NRW).

Die Beihilfeberechtigten sind im nächsten Beihilfebescheid auf diesen Runderlass hinzuweisen.

Soweit über eingelegte Widersprüche noch nicht entschieden wurde bzw. erneut Widerspruch gegen Beihilfebescheide unter Anwendung der § 4 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 12a BVO eingelegt wird, ist der Widerspruchsführer auf die o.g. Rechtsprechung hinzuweisen und ihm anheim zu stellen, den Widerspruch in angemessener Frist zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, muss über den Widerspruch entschieden werden.

In anhängigen Klageverfahren ist unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung die Abweisung der Klage zu beantragen.

Meine Runderlasse vom 24. September 2007 - B 3100 - 12a - IV A 4 - und vom 4. April 2008 - B 3100 - 4.7.A - IV A 4 - (MBl. NRW. S. 253) werden aufgehoben.

Neue Verfahrenshinweise

Soweit § 4 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Anlage 2 und § 12a BVO anzuwenden sind, sind die Festsetzungen ab sofort wieder ohne Vorbehaltsvermerk vorzunehmen. Die Abschnitte G, H und M sowie die Anlagen III, IV, VII, VIII bis X der Arzneimittelrichtlinien sind derzeit nicht anzuwenden.