Art. 21 BaySchFG - Lernmittelfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-UK
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schüler mit Schulbüchern, soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten freiwillig erworben werden. Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schüler ausgeliehen.
(3) Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z. B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die Erziehungsberechtigten zu beschaffen. Beziehen die Erziehungsberechtigten oder die Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, so fallen auch die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht unter die Lernmittelfreiheit. Eine Verpflichtung oder freiwillige Übung der Gemeinden und Gemeindeverbände, bedürftigen Schülern volle Lernmittelfreiheit zu gewähren, bleibt unberührt.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schüler ausgenommen, denen die Kosten für die Lernmittel im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.