Art. 21 BaySchFG - Lernmittelfreiheit, Büchergeld

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.

(2) Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schüler mit Schulbüchern. Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schüler ausgeliehen.

(3) Zur Finanzierung der Kosten der Lernmittelfreiheit kann von den Schülern als Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern

  1. 1.
    an Grundschulen, in der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von bis zu 20,- EUR,
  2. 2.
    an Hauptschulen und sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von bis zu 40,- EUR

zu dem für die Amtlichen Schuldaten eines jeden Schuljahres maßgeblichen Stichtag erhoben werden. Der Betrag wird vom Träger des Schulaufwands erhoben, fließt ihm zu und ist ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern (Abs. 2 Satz 1) bestimmt und kann für schulbuchersetzende digitale Medien verwendet werden, soweit diese für die Hand des Schülers bestimmt sind; Art. 13 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Neben dem Schüler sind die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verpflichtet. Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z. B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schüler zu beschaffen; dies gilt nicht für die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht, soweit eine Eigenbeteiligung nach Abs. 4 entfällt.

(4) Von der Eigenbeteiligung werden auf Antrag befreit:

  1. 1.
    die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind,
  2. 2.
    die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

Der Antrag ist bis zu dem für die Amtlichen Schuldaten eines jeden Schuljahres maßgeblichen Zeitpunkt zu stellen.

(5) Die Eigenbeteiligung entfällt bei Schülern,

  1. 1.
    denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch gegen Dritte auf Ersatz der Schulbücher zusteht,
  2. 2.
    die ein Berufspraktikum ableisten,
  3. 3.
    an Förderschulen, wenn die Schüler auf Grund der Schwere ihrer Behinderung keine Schulbücher verwenden können,
  4. 4.
    für die die Lernmittelfreiheit für alle Schulbücher nicht in Anspruch genommen wird.