Art. 21 BaySchFG - Lernmittelfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen.
(3) Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. Von der Pflicht, die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:
- 1.
die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind und
- 2.
die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die
- a)
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- b)
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
- d)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.