§ 122 BbgSchulG - Versagung und Aufhebung der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.