§ 40 LehrBildG - Nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere
- 1.zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst,
- 2.zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,
- 3.zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
- 4.zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,
- 5.zur lehramtsbezogenen landeseinheitlichen Beschreibung derjenigen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 38 Abs. 2, die in die Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 49 Abs. 2 eingehen,
- 6.zur Verkürzung und Verlängerung der Pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 5,
- 7.zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates.