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  • ab 01.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 26 LWaG - Erhalten der Staumarke

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Der Stauberechtigte und derjenige der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, dass Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.