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  • ab 01.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 27 LWaG - Kosten

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.