§ 1747 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1745a bis c u. § 1747 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 u. 20 v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden. 2Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3)
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 31. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1107):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 -, ergangen auf Vorlagen des Oberlandesgerichts Stuttgart, des Landgerichts Passau und des Amtsgerichts Gronau/Westf., wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.