§ 1747 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) 1Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. 2Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. 3Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. 4Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. 5§ 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (BGBl. I S. 884):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 -1 BvR 790/91 u. a.-wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(3) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.