§ 9 StudPlVergVO LSA - Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) (1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
- 1.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 (öffentlicher Bedarf),
- 2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. Satz 1 Nr. 6 (Zweitstudium),
- 3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
- 4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
- 5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),
- 6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.§ 19 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Verfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Nach Nummer 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 621) soll in § 9 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester" gestrichen werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 5 durchgeführt.