§ 49 SJG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    vor Benennung als Jagdausübungsberechtigter nach § 5 Abs. 2 die Jagd ausübt;

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 10 Abs. 1 der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nicht unverzüglich mitteilt, dass er zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat,

    2. b)

      § 10 Abs. 2 nach Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht fristgerecht nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist,

    3. c)

      § 10 Abs. 4 nicht unverzüglich die Fläche, auf der er zur Jagd berechtigt ist, in den Jagdschein eintragen lässt oder hierbei unrichtige Angaben macht;

  3. 3.

    die Bestimmungen des § 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht;

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach § 12 Abs. 4 einem Dritten eine Jagderlaubnis erteilt;

  5. 5.

    entgegen § 14 Abs. 2 den Jagdschein nicht unverzüglich der Jagdbehörde abliefert;

  6. 6.

    entgegen § 27 Abs. 2 bei Such-, Stöber-, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitführt oder verwendet;

  7. 7.

    entgegen den vollziehbaren Anordnungen der obersten Jagdbehörde in Wildschutzgebieten (§ 28 Abs. 2) handelt;

  8. 8.

    entgegen § 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau

    1. a)

      ohne vorherige Anzeige bei der obersten Naturschutzbehörde Bewegungsjagden durchführt,

    2. b)

      ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält,

    3. c)

      feste jagdliche Einrichtungen in anderer Weise als der Holzbauweise anlegt,

    4. d)

      entgegen § 30 Abs. 5 Grundstücke abseits der Wege befährt;

  9. 9.

    entgegen § 32 Abs. 1

    1. a)

      die Treibjagd auf Rotwild ausübt (Nr. 1),

    2. b)

      die Jagd auf Wild oder den Jagdschutz mit einem Fanggerät oder einer Fangvorrichtung ausübt (Nr. 2 und Nr. 3),

    3. c)

      die Jagd zur Nachtzeit ausübt (Nr. 4),

    4. d)

      Wild durch Lappen oder ein sonstiges Mittel daran hindert, in seinen Einstand zu wechseln (Nr. 5),

    5. e)

      die Jagd unter Verwendung eines nicht erlaubten Mittels ausübt (Nr. 6),

    6. f)

      Wild mit Bolzen oder Pfeilen bejagt (Nr. 7),

    7. g)

      ein Nest oder ein Gelege von Federwild beschädigt, zetstört oder entfernt (Nr. 8),

    8. h)

      eine Gesellschaftsjagd in einer Notzeit durchführt (Nr. 9),

    9. i)

      Schwarzwild an einer Ablenkungsfütterung erlegt (Nr. 10),

    10. j)

      einen Ansitz in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von der Grenze des benachbarten Jagdbezirkes unterhält oder benutzt (Nr. 11),

    11. k)

      die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art ausübt (Nr. 12);

  10. 10.

    entgegen § 34 Abs. 6 den zulässigen Abschuss von Rehwild im ersten oder zweiten Jagdjahr unter- oder überschreitet;

  11. 11.

    entgegen § 39 Abs. 3 dem vollziehbaren Verlangen der Jagdbehörde, einen Jagdaufseher zu bestellen, nicht nachkommt;

  12. 12.

    entgegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 einem Jagdschutzbeauftragten die Feststellung der Personalien verweigert oder ihm trotz Aufforderung ein Stück Wild, einen Teil davon, ein Jagd-, Fang- oder sonstiges zur Jagd geeignetes Gerät, einen Hund, Greifvögel oder ein Frettchen nicht herausgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Jagdpächter entgegen § 9 Abs. 2 der Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag oder einen Änderungs-, Unter- oder Weiterverpachtungsvertrag nicht fristgerecht vorlegt;

  2. 2.

    als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufseher die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen oder als Jagdpächter die Ausstellung, eines Jagderlaubnisscheines der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 12 Abs. 2);

  3. 3.

    entgegen § 19 Abs. 2 als Jagdausübungsberechtigter Schalenwild - außer Schwarzwild -, das in eine ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsfläche eingedrungen ist, nicht unverzüglich entfernt;

  4. 4.

    bei Benutzung des Jägernotweges der Vorschrift des § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 20 Abs. 3 mit Motorfahrzeugen fremde Grundstücke ohne Berechtigung und ohne vernünftigen Grund außerhalb von Wegen befährt;

  5. 5.

    entgegen § 21 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder den sich aus § 21 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse überschreitet;

  6. 6.

    entgegen § 25 füttert oder ankirrt oder ein Medikament, ein Aufbau- oder ein sonstiges Präparat verabreicht;

  7. 7.

    den Bestimmungen über die Beseitigung von seuchenverdächtigem Wild zuwiderhandelt (§ 26);

  8. 8.

    entgegen § 29 Abs. 2 eine Anlage zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd ohne Genehmigung der Jagdbehörde errichtet, erweitert oder betreibt;

  9. 9.

    entgegen § 31 ein Tier ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt;

  10. 10.

    als Jagdausübungsberechtigter den Abschussplan nicht fristgerecht vorlegt (§ 34 Abs. 1) oder der Verpflichtung zur Angabe von Populationsweisern oder der Anordnung zur Überprüfung dieser Angaben nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 34 Abs. 3 Satz 4);

  11. 11.

    als Jagdausübungsberechtigter entgegen

    1. a)

      § 36 Abs. 1 Nr. 1 die schriftliche Abschussmeldung nicht erstattet,

    2. b)

      § 36 Abs. 1 Nr. 2 die Streckenliste bis zum 8. April des jeweiligen Jahres nicht vorlegt.

    3. c)

      § 36 Abs. 2 einer Anordnung über den körperlichen Nachweis nicht nachkommt,

  12. 12.

    entgegen § 40 Abs. 2 ohne Erlaubnis einen Hund oder eine Katze tötet;

  13. 13.

    die Ablieferungs- und Anzeigepflicht nach § 43 verletzt,

  14. 14.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz die Jagdbehörde.

(5) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.