§ 10 SJG - Jagdscheinnachweis; Eintragung der Jagdfläche im Jagdschein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Unter Fristsetzung und Hinweis auf § 13 des Bundesjagdgesetzes kann die Jagdbehörde den Jagdpächter auffordern, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.
(3) Hat der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Wird der Jagdbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1 auf Kosten des Jagdpächters.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen. Die für den Jagdbezirk zuständige Jagdbehörde kann hierzu Nachweise verlangen.