§ 43 SJG - Ablieferungs- und Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzuliefern oder von der Besitzergreifung Mitteilung zu machen. Die Behörde hat den am Fundort Jagdausübungsberechtigten darüber zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Fahrer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
(4) In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 1 der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei.