Art. 18 BayRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
(1) Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine verantwortliche Person bestellen. Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.
(2) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(3) Zu Lasten der verantwortlichen Person wird vermutet, dass sie den Inhalt einer durch den Rundfunk verbreiteten Sendung gekannt und die Verbreitung gebilligt hat.
(4) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach Abs. 2 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.