§ 9 NachwV - Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Verantwortliche Erklärung des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden.