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§ 17 HAltPflG - Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.