§ 17 HAltPflG - Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.