§ 15 NVG - Verkehrsunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 924-8
(1) Den Verkehrsunternehmen obliegt die Durchführung der Verkehrsleistungen.
(2) Die Verkehrsunternehmen unterstützen die Zweckverbände, das Land und die Aufgabenträger durch ihre Kenntnisse insbesondere hinsichtlich neuer Technologien und bei der Optimierung des Gesamtsystems des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Um die Expertise und die Erfahrungswerte der Verkehrsunternehmen für die Zusammenarbeit und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs zu nutzen und den regelmäßigen Austausch mit den Interessensverbänden der Verkehrsunternehmen zu stärken, beraten sich das Land und die Zweckverbände mit den Interessensverbänden der Verkehrsunternehmen zwei Mal jährlich.