§ 2 HBKG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die

  1. 1.

    ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben oder

  2. 2.

    falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), in Schleswig-Holstein haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.

    Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind auch Personen, die sich in Schleswig-Holstein in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), befinden.

(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 anzuwenden.