Versionsverlauf

§ 2 KWO - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und dieser Verordnung werden geleitet

  1. 1.
    die Wahlen zum Gemeinderat und zum Ortsbeirat vom Bürgermeister der Gemeinde als Gemeindewahlleiter,
  2. 2.
    die Wahl zum Verbandsgemeinderat vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Verbandsgemeindewahlleiter,
  3. 3.
    die Wahl zum Kreistag vom Landrat als Kreiswahlleiter,
  4. 4.
    die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz vom Vorsitzenden des Bezirkstags als Bezirkswahlleiter.