§ 6 KWO - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Bürgermeister kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt der Bürgermeister, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen; ferner legt er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.
(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt der Bürgermeister, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Er bestellt für jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt macht.
(3) In Gemeinden mit Ortsbezirken ist die Briefwahl in den einzelnen Ortsbezirken gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.