§ 2 LMZDV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)
- Amtliche Abkürzung
- LMZDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-44-21
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.