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  • ab 09.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 LMZDV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)
Amtliche Abkürzung
LMZDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-21

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. 1.

    ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

  2. 2.

    auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

  3. 3.

    im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.