§ 3 LMZDV - Bier
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)
- Amtliche Abkürzung
- LMZDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-44-21
Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
- 1.
bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
- 2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
- a)
sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
- b)
durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.