§ 349 BGB - Erklärung des Rücktritts
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.