§ 340c AktG - Beschlüsse der Hauptversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt.
(2) 1Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 2Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) 1Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 2Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. 3Für diesen gilt Absatz 2.