§ 20 LKHG - Ausgleich für Eigenmittel
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln beschaffte förderungsfähige Anlagegüter vorhanden, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für Abnutzung während der Zeit der Förderung bewilligt. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt.
(2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrags sind die auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beruhenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibungen zugrunde zu legen.
(3) Wurde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert, so vermindert sich der auf das ersetzte Anlagegut entfaltende Ausgleichsbetrag um den Restnutzungswert des ersetzten Anlageguts beim Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan. Der auf die kurzfristigen Anlagegüter entfallende Ausgleichsbetrag vermindert sich um den Restnutzungswert aller mit Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter. Der Restnutzungswert ist entsprechend Absatz 2 zu berechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn übereinstimmend mit der Krankenhausplanung das Leistungsangebot des Krankenhauses eingeschränkt wird, deshalb wesentliche bauliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden und Ersatzinvestitionen nicht vorgesehen sind.
(5) Lässt sich der Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und bewilligt werden.