§ 93 LPersVG - Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Es werden Personalräte gebildet bei
- 1.den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
- 2.dem Landeskriminalamt,
- 3.dem Wasserschutzpolizeiamt,
- 4.der Landespolizeischule,
- 5.der Zentralstelle für Polizeitechnik,
- 6.dem Polizeimusikkorps.
(2) Die Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei bilden einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen Personalrat bilden die Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei.
(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 wahr.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes des Ministeriums des Innern und für Sport nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.