§ 93 LPersVG - Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. 1.
    den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
  2. 2.
    dem Landeskriminalamt,
  3. 3.
    dem Wasserschutzpolizeiamt,
  4. 4.
    der Landespolizeischule,
  5. 5.
    der Zentralstelle für Polizeitechnik,
  6. 6.
    dem Polizeimusikkorps.

(2) Die Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei bilden einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen Personalrat bilden die Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei.

(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 wahr.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes des Ministeriums des Innern und für Sport nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.