§ 93 LPersVG - Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. 1.
    den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
  2. 2.
    dem Landeskriminalamt,
  3. 3.
    dem Wasserschutzpolizeiamt,
  4. 4.
    der Landespolizeischule,
  5. 5.
    der Zentralstelle für Polizeitechnik,
  6. 6.
    dem Polizeiorchester.

§ 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei bilden einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen Personalrat bilden die Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der Direktion der Bereitschaftspolizei.

(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte gegenüber den insoweit als übergeordnete Dienststellen geltenden Polizeipräsidien die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 wahr.

(4) In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Personalrat eines Polizeipräsidiums nur beteiligt, wenn die Leitung des Polizeipräsidiums in Angelegenheiten entscheidet, über die in einer Polizeidirektion deren Leitung zu entscheiden hätte; in den übrigen von der Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken, ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

(5) Die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes des für die Polizei zuständigen Ministeriums nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.